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Vorschlag für ein neues
Wahlrecht
A. Die Wahl


1Jeder Wähler hat eine Stimme, mit der er einen Kandidaten auf dem Wahlzettel seines Wahlkreises wählt.
 
B. Die Bewerber im Bundesland


2.1Wenn mindestens 2000 Wahlberechtigten eines Landes eine Liste einreichen mit einer oder höchstens so vielen Personen als Bewerber für einen Sitz im Bundestag, wie das Land Wahlkreise hat, so werden diese Personen als Bewerber registriert. Die Vorschlagenden unterschreiben den Vorschlag eigenhändig und fügen ihren Namen und ihre Adresse hinzu. Ein Vorschlag ist ungültig, wenn die Wahlberechtigung für das Bundesland nur von weniger als 2000 Vorschlagenden nachgeprüft werden kann.
2.2Die Frist für das Einreichen von Bewerbervorschlägen endet am vierundachtzigsten Tag vor der Wahl. Die vorgeschlagenen Bewerber werden benachrichtigt und um ihr Einverständnis sowie um notwendige Korrekturen gebeten. Wird jemand mehrfach vorgeschlagen, so wählt er unter den Vorschlägen einen aus, der für ihn gelten soll.
2.3 Spätestens am siebzigsten Tag vor der Wahl werden die Registrierungen der Bewerber abgeschlossen und die Bewerberlisten veröffentlicht. Stellt sich heraus, dass jemand auf Bundesebene auf zwei oder mehr Bewerberlisten aufgeführt ist oder dass der betreffende Vorschlag ungültig ist, wird er als Bewerber gestrichen.
 
B. Die Kandidaten im Wahlkreis


3.1Ein in einem Bundesland registrierter Bewerber wird in einem Wahlkreis dieses Landes als Kandidat für den Bundestag aufgestellt, wenn er von mindestens 200 Wahlberechtigten dieses Wahlkreises vorgeschlagen wird, die dies mit eigenhändigen Unterschrift und Adresse bestätigen.
3.2Die Frist für das Einreichen von Kandidatenvorschlägen endet am sechsundfünfzigsten Tag vor der Wahl. Jeder vorgeschlagene Kandidat erhält eine Liste der Personen, die ihn vorgeschlagen haben, und streicht daraus alle, deren Identität oder Wahlberechtigung zweifelhaft ist. Diese bereinigte Liste bestätigt er als seine Vorschlagsliste, die Zahl der Namen auf dieser Liste ist seine Vorschlagszahl.
3.3Spätestens am zweiundvierzigsten Tag vor der Wahl wird in jedem Wahlkreis eine Liste veröffentlicht, in der die Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Vorschlagszahl aufgeführt sind. Bei gleicher Vorschlagszahl entscheidet das Datum, zu dem der Kandidat seine Vorschlagsliste bestätigt hat.
3.4Wird festgestellt, dass eine Person auf der Vorschlagsliste eines Kandidaten im Wahlkreis nicht wahlberechtigt ist, so wird die Vorschlagszahl des Kandidaten um fünf vermindert und der Platz des Kandidaten auf der Kandidatenliste berichtigt. Ist die Vorschlagszahl kleiner als zweihundert, so wird der Kandidat aus der Kandidatenliste gestrichen. Nach dem vierzehnten Tag vor der Wahl wird keine Änderungen der Kandidatenliste mehr vorgenommen.
 
C. Gruppen


4.1In einem Land registrierte Bewerber können in einer Erklärung feststellen, dass sie sich zu einer Gruppe mit einem gemeinsamen Gruppennamen zusammenschließen. Gleichzeitig nennen sie einen Bewerber als Obmann, einen als dessen Stellvertreter und einen kurzen Namen der Gruppe.
4.2Auf Wunsch eines registrierten Bewerbers kann der Obmann einer Gruppe ihn in die Gruppe aufnehmen. Auf Wunsch eines Gruppenmitgliedes wird es aus der Gruppe entlassen. Der Obmann kann die Gruppe auflösen.
4.3Auch ein alleinbleibender Bewerber bildet in diesem Sinne eine Gruppe (Einzelgruppe). Er ist der Obmann seiner Gruppe.
4.4Die Gruppenbildung ist verbindlich für die Wahl und die Auswertung der Wahl.
4.5Die Frist für die Bildung oder Änderung der Zusammensetzung von Gruppen endet am achtundwanzigsten Tag vor der Wahl.
 
D. Der Wahlzettel


5Der Wahlzettel eines Wahlkreises
5.1ist unterteilt in Abschnitte entsprechend der Zahl der in diesem Wahlkreis kandidierenden Gruppen;
5.2enthält in jedem Abschnitt den Namen der Gruppe außer bei einer Einzelgruppe;
5.3enthält in jedem Abschnitt höchstens fünf Namen der Bewerber der Gruppe nach der Reihenfolge in der Kandidatenliste;
5.4enthält bei jedem Namen einen Kreis für die Stimmabgabe.
 
E. Die Auszählung


6.1Die Stimmabgabe ist gültig, wenn auf dem Wahlzettel nur ein Kreis markiert.
6.2In den Bundesländern wird die Gesamtzahl der Stimmen jedes registrierten Bewerbers gezählt.
6.3Die Stimmenzahl einer Gruppe ist die Gesamtzahl der Stimmen, die für di Bewerber dieser Gruppe abgegeben wurden.
6.4Eine Gruppe mit weniger als drei Prozent der abgegebenen Stimmen wird gestrichen, jeder ihrer Bewerber wird als Einzelgruppe behandelt.
6.5Für die Gruppen werden Gruppenlisten erstellt, in der die Bewerber der Gruppe in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl aufgeführt sind.
 
F. Die Verteilung der Sitze im Bundestag


7.1Die Stimmenzahl jeder Gruppe wird ohne Rest durch 100 000 dividiert. Das Ergebnis ist die Zahl der Sitze, die eine Gruppe im Bundestag erhält.
7.2Entsprechend der Reihenfolge in der Gruppenliste eines Landes übernehmen die Bewerber einer Gruppe im Bundestag die Sitze, die der Gruppe zustehen.
 



Beispiel für einen Wahlzettel

jhm
3.10.2011
A